Bestellen Sie im Internet und zahlen die Ware auf Rechnung oder in monatlichen Raten, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers oft von “Eigentumsvorbehalt” oder “Eigentumsrecht” die Rede. Was das konkret bedeutet und worauf Sie bei finanzierten Produkten achten müssen, lesen Sie in diesem Artikel.
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Artikel um den Eigentumsvorbehalt in Deutschland handelt. Die gesetzlichen Bestimmungen in Österreich und der Schweiz können abweichen.
1. Was ist der Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt bezeichnet die Tatsache, dass das Eigentum von beweglichen Gegenständen erst dann auf den Käufer übergeht, wenn der volle Kaufpreis bezahlt wurde. Vorher gehört der Gegenstand noch dem Verkäufer, auch wenn der Käufer ihn schon nutzen kann.
Konkret heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) $449 Abs. 1:
“Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).”
Hier wird also zwischen “Eigentum” und “Besitz” unterschieden. Im Onlinehandel ist der Eigentumsvorbehalt deswegen wichtig, weil bei einigen Zahlungsmethoden die Ware geliefert wird, bevor der Kaufpreis fällig ist. Rechnungen müssen meist 14 oder 30 Tage nach Lieferung bezahlt werden, beim Ratenkauf können Monate oder Jahre vergehen, bis die letzte Rate abbezahlt ist.
Wichtig ist, dass der Eigentumsvorbehalt in den AGB oder auf der Rechnung vereinbart werden muss. Meist ist das in den AGB folgendermaßen vermerkt:
“Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.”
1.1. Übertragung des Eigentums
Wurde die Ware ordnungsgemäß bezahlt, gehört sie dem Kunden. Diese Übertragung des Eigentums geschieht als Folge des erfüllten Vertrags, eine Bestätigung durch den Verkäufer ist nicht mehr nötig. Der Käufer hat also durch den Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt ein Recht darauf, Eigentümer der Ware zu werden. Das nennt sich “Anwartschaftsrecht” und ist nicht gesetzlich geregelt.
Solange noch Zahlungen ausstehen, darf der Kunde die Ware zwar ganz normal nutzen, also das Auto fahren, die Kleidung tragen oder mit dem Smartphone telefonieren. Ein Weiterverkauf kann ebenfalls rechtens sein, ist es in vielen Fällen aber nicht.
Beispiel:
A kauft bei Firma X eine Waschmaschine und bezahlt sie in 24 Monatsraten ab. Nach 12 Monaten verkauft er die Waschmaschine privat an C weiter. C zahlt den Kaufpreis an A. A ist weiterhin zur Zahlung der monatlichen Raten an Firma X verpflichtet, nicht C.
Beim oben genannten Beispiel handelt es sich um einen “gutgläubigen Erwerb” des Käufers C, bei dem dieser – also Käufer 2 – davon ausging, dass A – also Käufer 1 – Eigentümer der Ware ist, also zum Verkauf berechtigt war. Durch Zahlung der vollen Kaufsumme wird C rechtmäßig Eigentümer des Handys. Er wusste nicht, dass A das Handy nicht hätte verkaufen dürfen und kann deswegen nicht belangt werden. Zahlt A die weiteren Raten nicht vertragsgemäß an Firma X und kann die Ware auch nicht herausgeben (da A ja nicht mehr im Besitz der Waschmaschine ist), kann Firma X Schadensersatz geltend machen oder A (Käufer 1) wegen Betrugs belangen.
Achten Sie also darauf, Ware nur zu verkaufen, wenn Sie auch rechtmäßiger Eigentümer sind! Treten Sie im Zweifelsfall mit dem Verkäufer in Kontakt.
Rechtlicher Hinweis
Alle Informationen in diesem Artikel dienen lediglich der Information. Trotz sorgfältiger Recherche haften wir nicht für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen. Holen Sie für einen konkreten Einzelfall rechtliche Beratung ein.
1.2 Wann erlischt der Eigentumsvorbehalt?
Sobald der Käufer die vereinbarte Kaufsumme in Gänze gezahlt hat, erlischt der Eigentumsvorbehalt und das Eigentum der Ware geht vom Verkäufer auf den Käufer über. Er ist nun nicht mehr nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der Ware.
Es gibt Konstellationen, bei denen noch weitere Bedingungen für die Übertragung des Eigentums gelten. Bei Verbrauchergeschäften treten diese aber im Normalfall nicht ein.
1.3 Wann muss ich die Ware zurückgeben?
Leistet der Käufer die vereinbarten Zahlungen nicht, nur teilweise oder mehrfach verspätet, kann der Verkäufer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall muss der Kunde die Ware zurückgeben.
Besitzt der Käufer die Ware nicht mehr, z.B. weil er sie seinerseits verkauft oder verloren hat, ist er verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
1.4 Eigentumsvorbehalt und Pfändung
Da unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware nicht im Eigentum des Käufers ist, kann diese nicht gepfändet werden. Es ist aber eine Pfändung des Anwartschaftsrechts möglich.
Bei einer Insolvenz des Käufers ist es möglich, dass der Verkäufer die Ware zurücknimmt. Er kann die Herausgabe sogar vom Insolvenzverwalter verlangen.
2. Beschädigung und Verlust
Wird die Ware beschädigt, während sie im Besitz des Käufers ist, muss der Verkäufer als Eigentümer zwar Ersatz leisten, kann aber Schadenersatzansprüche an den Verursacher stellen.
Bei Vernichtung oder Verlust der Ware, wenn also das Handy verloren geht, ist der Käufer trotzdem zur Zahlung der weiteren Raten an den Verkäufer verpflichtet. Da eine Herausgabe durch den Besitzer (Käufer) an den Eigentümer (Verkäufer) nicht mehr möglich ist, muss in jedem Fall der vereinbarte Kaufpreis gezahlt werden.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Erwirbt ein Kunde Ware als Zwischenhändler per Teilzahlung, um sie selbst weiterzuverarbeiten – beispielsweise Stoff, Schmuckteile oder Holz – kann der verlängerte Eigentumsvorbehalt gelten. Da dem Käufer nicht zuzumuten ist, nicht mit dem Material zu arbeiten oder die Produkte weiterzuverkaufen, bis die letzte Rate bezahlt ist, gibt es diese Erweiterung des Eigentumsvorbehalts. Wird das verarbeitete Produkt weiterverkauft, gehört diese Ware dem Endkunden, auch wenn der Zwischenhändler die Ursprungsrechnung noch nicht komplett beglichen hat. Zur Zahlung des Kaufpreises an den ursprünglichen Verkäufer ist der Zwischenhändler nach wie vor verpflichtet.
Im Gegensatz zum Beispiel unter 1.1 ist der Zwischenhändler hier zum Verkauf der hergestellten Ware berechtigt.
4. Eigentumsvorbehalt umgehen: Ratenkredit
Wenn Sie die gekauften Produkte eventuell weiterverkaufen möchten oder sofort Eigentümer der Ware werden möchten, aber trotzdem in Raten zahlen möchten, können Sie einen Ratenkredit aufnehmen. In diesem Fall schließen Sie einen Kreditvertrag mit einer Bank. Die Laufzeit und die Monatsraten vereinbaren Sie mit der Bank. Lassen Sie sich die Summe auf Ihr Girokonto auszahlen und zahlen Sie die monatlichen Raten wie vereinbart zurück.
Beim Händler können Sie die Ware dann sofort per Einmalzahlung bezahlen. Mit Zahlung des Kaufpreises und Übereignung der Ware werden Sie zum Eigentümer und können frei darüber verfügen.
Ein Ratenkredit hat noch weitere Vorteile: Im Gegensatz zu den meisten Finanzierungen sind die Zinsen mit ab unter 3% effektiver Jahreszins im Vergleich zu 9 bis 15% relativ gering. Ein Ratenkredit ist also günstig. Gemeinsam mit www.smava.de haben wir die aktuell besten Kreditangebote für Sie recherchiert.
5. Zusammenfassung
- Bei Kauf auf Rechnung oder in Raten gehört die Ware erst dann dem Käufer, wenn der vollständige Betrag bezahlt ist
- Bei Nichtzahlung kann Verkäufer die Rückgabe verlangen
- Besitz der Ware ≠ Eigentum
- Weiterverkauf ist meist untersagt
- Bei Insolvenz kann Ware, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde, nicht gepfändet werden